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Art. 13 Wassernutzungsgesetz (WNG) - c Übertragung

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Art. 13 Wassernutzungsgesetz (WNG) · c Übertragung

1. Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

2. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession genügt.

3. Die Konzession geht beim Tod der Konzessionärin oder des Konzessionärs auf die Erben über.

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