Art. 12 Wassernutzungsgesetz (WNG) - b Erneuerung und Änderung
Art. 12 Wassernutzungsgesetz (WNG) · b Erneuerung und Änderung
1. Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.
2. Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung gelten in der Regel
a) die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer,
b) die Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent,
c) die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers um mehr als fünf Prozent,
d) die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers,
e) die Änderung der Art der Nutzung.
3. Als wesentliche Änderung bei Gebrauchswassernutzungen gilt die Erhöhung der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als zehn Prozent.
4. Die Konzession für ein Gebrauchswasserrecht ist nach Ablauf der Dauer in der Regel zu erneuern.