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Art. 11 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Konzession a Erteilung

Nutzung von öffentlichem Wasser - Nutzungsrechte
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Art. 11 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Konzession a Erteilung

1. Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie einer Personengemeinschaft erteilt werden.

2. Eine Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Erteilung der Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht.

3. Auf die Erteilung einer Konzession besteht unter Vorbehalt des Bundesrechts sowie von Artikel 12 Absatz 4 kein Rechtsanspruch.

4. Eine Konzession für die Wasserkraftnutzung oder für die Pumpspeicherung kann für höchstens 80 Jahre, eine Konzession für Gebrauchswassernutzungen für höchstens 40 Jahre erteilt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2002 14009 · be (Art. 11 WNG)
Municipal Council v. Water Management Office: Groundwater Heat Pump Concession Appeal
Although discussed in the reasoning (Erwägung 2), this article, which concerns the conditions for granting a concession, is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).