752.41
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CH-BE
Art. 10 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Nutzungsbewilligung
Nutzung von öffentlichem Wasser - Nutzungsrechte
Art. 10 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Nutzungsbewilligung
1. Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Die Nutzungsbewilligung ist zu befristen.