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752.321.1 WVVOAEE CH-BE

Art. 9a Wasserversorgungsverordnung (WVV)

Kostendeckung
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Art. 9a Wasserversorgungsverordnung (WVV)

1. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Wasserversorgung für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.

2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 WVG[[3]](#paragraphtext_content_fn_1340806_2_3_c) sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden und haben pro Jahr mindestens 60 Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen

a. 1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Leitungen und Hydranten,

b. 1,5 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Reservoire und anderen Wasserbehälter,

c. 2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wasserfassungen, Pumpwerke, Schächte und anderen Spezialbauwerke,

d. 3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wasseraufbereitungsanlagen,

e. **\*** 5 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Mess-, Steuerungs- und Regelanlagen,

f. **\*** ein aufgrund der Laufzeit festzulegender Prozentsatz des Einkaufs in bestehende Wasserversorgungsanlagen,

g. **\*** ein aufgrund der Laufzeit festzulegender Prozentsatz der einmaligen Konzessionsabgabe.

2a. Für die Höhe der jährlichen Einlage ist der Nettowiederbeschaffungswert massgebend.

2b. Der Nettowiederbeschaffungswert entspricht dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der gemäss folgender Tabelle berechneten Fondsbeiträge

| Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr | Beitragssatz in Prozent |

| --- | --- |

| über 120 | 50 |

| 109 bis 120 | 45 |

| 97 bis 108 | 40 |

| 85 bis 96 | 35 |

| 73 bis 84 | 30 |

| 49 bis 72 | 25 |

2c. Abzuziehen sind zudem die Fondsbeiträge an die Erneuerung von Transportleitungen nach Artikel 4b Absatz 3.

3. Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung 25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung teilweise oder ganz verzichtet werden.

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