752.321.1
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CH-BE
Art. 9 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Verfall der Beiträge
Berechnung und Auszahlung der Beiträge
Art. 9 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Verfall der Beiträge
1. Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.
2. ...