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752.321.1 WVVOAEE CH-BE

Art. 9 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Verfall der Beiträge

Berechnung und Auszahlung der Beiträge
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Art. 9 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Verfall der Beiträge

1. Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

2. ...

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