752.321.1
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CH-BE
Art. 8 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Auszahlung
Berechnung und Auszahlung der Beiträge
Art. 8 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Auszahlung
1. Der Beitrag wird nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Genehmigung der Schlussabrechnung ausbezahlt.
2. Teilzahlungen können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel ausbezahlt werden.
3. Für teuerungsbedingte Mehrkosten wird der Beitrag ohne Nachsubventionierungsgesuch ausbezahlt, sofern sie ausgewiesen sind.