752.321.1
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CH-BE
Art. 7 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Beitragszusicherung
Berechnung und Auszahlung der Beiträge
Art. 7 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Beitragszusicherung
1. Das finanzkompetente Organ sichert den Beitrag zu.
2. Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.