752.321.1
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CH-BE
Art. 6 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Beschaffungswerte und Werterhaltungskosten
Berechnung und Auszahlung der Beiträge
Art. 6 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Beschaffungswerte und Werterhaltungskosten
1. Die Beschaffungswerte und die Werterhaltungskosten werden vom AWA periodisch nach einheitlichen Grundsätzen erhoben. Die Wasserversorgungen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu liefern.