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Art. 6 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Beschaffungswerte und Werterhaltungskosten

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Art. 6 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Beschaffungswerte und Werterhaltungskosten

1. Die Beschaffungswerte und die Werterhaltungskosten werden vom AWA periodisch nach einheitlichen Grundsätzen erhoben. Die Wasserversorgungen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu liefern.

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