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Art. 5 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Nicht ständige Einwohnerinnen und Einwohner

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Art. 5 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Nicht ständige Einwohnerinnen und Einwohner

1. ...

2. Die Einwohnergleichwerte (EG) der nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner werden wie folgt ermittelt

| Objekt | Anzahl EG | pro |

| --- | --- | --- |

| Spitäler, Heime | 1 | Bett |

| Hotels, Pensionen | 0,5 * | Bett |

| Ferienhäuser und -wohnungen * | 0,5 * | Zimmer |

| Campingplätze | 40 | Hektare |

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