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752.321.1 WVVOAEE CH-BE

Art. 4 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Frist

Beitragsgesuche
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Art. 4 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Frist

1. Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen.

2. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten.

3. Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen, können nach Baubeginn eingereicht werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Einreichung vor Baubeginn nicht zumutbar war.

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