Art. 2 Wasserversorgungsverordnung (WVV) - Aufgaben des AWA
Art. 2 Wasserversorgungsverordnung (WVV) · Aufgaben des AWA
1. Zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion im Sinn des Wasserversorgungsgesetzes[[2]] ist das Amt für Wasser und Abfall.
2. Das AWA hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
a) Behandlung der Beitragsgesuche und Erlass oder Vorbereitung der Entscheide,
b) Genehmigung von Projekten und Projektänderungen,
c) Festlegung der anrechenbaren Kosten der beitragsberechtigten Anlagen, der Beitragssätze und der Zuschläge zu den Beitragssätzen,
d) Festlegung der für die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen,
e) Erlass von Verfügungen zur Gesuchsabweisung,
f) Erteilung von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn,
g) Erstellung einer Prioritätenliste, wenn die Beitragsgesuche die Fondsmittel übersteigen,
h) Führung des Wasserfonds,
i) Ausrichtung von Beiträgen für Löschanlagen im Auftrag der Gebäudeversicherung Bern.