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Art. 9 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Erschliessungspflicht

Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
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Art. 9 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Erschliessungspflicht

1. Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen mit Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für

a die Bauzonen,

b die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.

2. Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlagen tragen den Nutzungsplänen Rechnung und ermöglichen mit zumutbarem Aufwand den Anschluss an die Wasserversorgung.

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