752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 9 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Erschliessungspflicht
Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
Art. 9 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Erschliessungspflicht
1. Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen mit Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für
a die Bauzonen,
b die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.
2. Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlagen tragen den Nutzungsplänen Rechnung und ermöglichen mit zumutbarem Aufwand den Anschluss an die Wasserversorgung.