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Art. 7 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Stellung der Wasserversorgungen

Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
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Art. 7 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Stellung der Wasserversorgungen

1. Innerhalb des Versorgungsgebietes der Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 dürfen keine anderen Wasserversorgungen neu aufgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleiben Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.

2. Wenn der Anschluss an die Wasserversorgung zumutbar ist, dürfen keine Neuanschlüsse an andere Wasserversorgungen vorgenommen werden.

3. Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, bestehende Liegenschaften anzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf Anspruch haben und diesen geltend machen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2024 95 · be (Art. 7 WVG)
Municipal Water Supply Mandate and Private Water System Denial
e für den Hydrantenlöschschutz. Die Gemeinde ist verpflichtet bestehende Lie- genschaften an die Wasserversorgung anzuschliessen (Art. 7 WVG). Sie hat den Wasserbezüge- rinnen und Wasserbezügern dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abzuge- ben (Art. 14
100 2014 177 · be (Art. 7 WVG)
Psychosocial Service Provider v. Municipality (Water Connection Fees)
rgenommen werden. Gleichzeitig ist die Gemeinde verpflichtet, bestehende Liegen- schaften an die Wasserversorgung anzuschliessen (Art. 7 WVG). Die Ge- meinde ist weiter verpflichtet, die Bauzonen und geschlossenen Siedlungs- gebiete ausserhalb der Bauzonen mit sämtliche