Art. 6 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Organisation
Art. 6 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Organisation
1. Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe.
2. Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt.
3. Zu gemeinsamen Wasserversorgungen können sich zusammenschliessen
a die Gemeinden als Gemeindeverbände oder geeignete privatrechtliche Organisationen,
b die andern Wasserversorgungen in geeigneten privatrechtlichen Organisationen.
4. Bei privatrechtlichen Organisationen, deren Mitgliedschaft nicht an den Wasserbezug gebunden ist, dürfen Private insgesamt nicht über die Stimmenmehrheit verfügen.
5. Die Wasserversorgungen können untereinander Wasserlieferungs- oder Beteiligungsverträge abschliessen.[[4]](#paragraphtext_content_fn_1808830_2_4_c)
6. Die Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD.[[5]](#paragraphtext_content_fn_1808831_2_5_c)