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Art. 5c Wasserversorgungsgesetz (WVG) - 4 Höchstansätze

Aufgaben des Kantons
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Art. 5c Wasserversorgungsgesetz (WVG) · 4 Höchstansätze

1. Die Beiträge aus dem Wasserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten betragen. Sämtliche Beiträge von Bund, Kanton und der Gebäudeversicherung dürfen zudem insgesamt nicht mehr als 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2. Werden Beiträge nach der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet, darf zudem der Beitrag des Kantons an die einzelnen Anlageteile 50 Prozent nicht überschreiten. Werden Bundesbeiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet, dürfen die kantonalen Beiträge 40 Prozent nicht übersteigen.

3. Beitragsgesuche nach Absatz 2 sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle der BVD von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu behandeln.

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