Art. 5 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Beiträge 1 Grundsatz
Art. 5 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Beiträge 1 Grundsatz
1. Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an
a) die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten,
b) * die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen,
c) Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Kanton diese nicht selbst durchführt,
d) die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben a und b,
e) den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen,
f) Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft zur Verfügung steht,
g) die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher Beitritte,
h) * die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Erwerb dinglicher Rechte,
i) * organisatorische Massnahmen zur Gründung oder Erweiterung von regionalen Wasserversorgungen.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitungen keine Beiträge geleistet.
3. Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten erhalten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
4. Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann einen späteren Zeitpunkt für Beitragsgesuche vorsehen, insbesondere für Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen.