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Art. 5 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Beiträge 1 Grundsatz

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Art. 5 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Beiträge 1 Grundsatz

1. Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an

a) die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten,

b) * die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen,

c) Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Kanton diese nicht selbst durchführt,

d) die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben a und b,

e) den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen,

f) Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft zur Verfügung steht,

g) die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher Beitritte,

h) * die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Erwerb dinglicher Rechte,

i) * organisatorische Massnahmen zur Gründung oder Erweiterung von regionalen Wasserversorgungen.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitungen keine Beiträge geleistet.

3. Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten erhalten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

4. Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann einen späteren Zeitpunkt für Beitragsgesuche vorsehen, insbesondere für Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

100 2022 228 · be (Art. 5 Abs. 4 WVG)
Water Utility Subsidy Denial for Lack of Approved General Water Supply Plan
rage, in welchem Zeitpunkt die Beitragsvoraus- setzungen gemäss Art. 5a Abs. 1 WVG erfüllt sein müssen zwar nicht aus- drücklich. Art. 5 Abs. 4 WVG bestimmt aber, dass Beitragsgesuche vor Bau- beginn einzureichen sind; auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. Mit dieser
100 2022 286 · be (Art. 5 Abs. 4 WVG)
Municipality v. Water and Waste Office: Late Submission of Water Subsidy Application
setzes vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gelte und seien gemäss Art. 5 Abs. 4 WVG vollständig vor Baubeginn einzureichen. Eine entsprechende Verfügung werde folgen (E-Mail vom 17.12.2020, Vorakten AWA [act. 3B]
140 2022 26 · be (Art. 5 ff. WVG2)
AWA Subsidy Refusal for Unapproved Water Plan Expansion Costs
etensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA betreffend Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds (Art. 5 ff. WVG2). Verfügungen, die gestützt auf das WVG erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgese
140 2022 3 · be (Art. 5 ff. WVG)
Municipal Water Subsidy Rejection Upheld Due to Incomplete Post-Legislation Application
etensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA betreffend Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds (Art. 5 ff. WVG). Verfügungen, die gestützt auf das WVG erlassen werden, kön- nen nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwalt
140 2022 2 · be (Art. 5 ff. WVG3)
Water Utility Fund Contribution Appeal Based on Lack of Approved General Water Supply Plan
tensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA betreffend Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds (Art. 5 ff. WVG3). Verfügungen, die gestützt auf das WVG erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltun
140 2018 22 · be (Art. 5 ff. WVG2.)
Water Fund Contribution Appeal on Dual-Function Transport Pipeline Subsidy
ngegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Beitragszusicherungsverfügung des AWA gestützt auf Art. 5 ff. WVG2. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwa