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CH-BE
Art. 4 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Wasserfonds
Aufgaben des Kantons
Art. 4 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Wasserfonds
Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der von der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) verwaltet wird.
Der Wasserfonds wird durch die einmaligen und jährlichen Konzessionsabgaben gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden. Sein Bestand beträgt höchstens zehn Millionen Franken.
Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wasserfonds gutzuschreiben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
140 2022 26 · be (Art. 4 Abs. 1 WVG)
AWA Subsidy Refusal for Unapproved Water Plan Expansion Costs
2. Beitragsvoraussetzungen a) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG, Art. 2 Abs. 1 WVV6). Aus dem Wasserfonds werden bei gegebenen Voraussetzungen Beiträge an Wasserversorgungen geleistet. Das AWA
140 2022 2 · be (Art. 4 Abs. 1 WVG)
Water Utility Fund Contribution Appeal Based on Lack of Approved General Water Supply Plan
2. Beitragsvoraussetzungen a) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG, Art. 2 Abs. 1 WVV6). Aus dem Wasserfonds werden bei gegebenen Voraus- setzungen Beiträge an Wasserversorgungen geleistet. Beitr
140 2018 22 · be (Art. 4 Abs. 1 WVG)
Water Fund Contribution Appeal on Dual-Function Transport Pipeline Subsidy
________strasse erschlossen. b) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG und Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV BVE). Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter d