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752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 32 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Rechtspflege

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 32 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Rechtspflege

1. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

2. Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

140 2022 26 · be (Art. 32 Abs. 1 WVG)
AWA Subsidy Refusal for Unapproved Water Plan Expansion Costs
den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die
140 2022 3 · be (Art. 32 Abs. 1 WVG)
Municipal Water Subsidy Rejection Upheld Due to Incomplete Post-Legislation Application
en werden, kön- nen nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die
140 2022 2 · be (Art. 32 Abs. 1 WVG)
Water Utility Fund Contribution Appeal Based on Lack of Approved General Water Supply Plan
ssen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beur- teilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht di
140 2018 22 · be (Art. 32 Abs. 1 WVG)
Water Fund Contribution Appeal on Dual-Function Transport Pipeline Subsidy
lassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die