Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 31 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Zusammenarbeit

Vollzug und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Zusammenarbeit

1. Die sich mit der Aufgabe der Wasserversorgung befassenden Direktionen und Ämter des Kantons arbeiten zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.

← Art. 30 Wasserversorgungsgesetz (WVG) Zweck Art. 32 Wasserversorgungsgesetz (WVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →