752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 31 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Zusammenarbeit
Vollzug und Rechtspflege
Art. 31 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Zusammenarbeit
1. Die sich mit der Aufgabe der Wasserversorgung befassenden Direktionen und Ämter des Kantons arbeiten zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.