Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 30 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Aufsicht

Vollzug und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Aufsicht

1. Die BVD übt durch die zuständige Stelle die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus, soweit der Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist.

← Art. 29 Wasserversorgungsgesetz (WVG) Zweck Art. 31 Wasserversorgungsgesetz (WVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →