752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 3 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Aufgaben
Aufgaben des Kantons
Art. 3 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Aufgaben
1. Dem Kanton obliegt
a) die Unterstützung und Beratung der Wasserversorgungen,
b) die Koordination der Planungen zwischen mehreren Wasserversorgungen,
c) die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wasserversorgungsplanungen der Wasserversorgungen,
d) die Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden,
e) der Vollzug der Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in Notlagen,
f) die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbeschaffung und
g) die Ausscheidung von Schutzarealen für ungenutzte Quellen und Grundwasservorkommen, die für die zukünftige Wasserbeschaffung benötigt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
100 2023 175 · be (Art. 3 WVG)
Municipality Water Connection Fee Assessment Justification Remanded
rung der Wasserversorgung im Kanton Bern bildet das Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32). Wie sich aus Art. 3 WVG ergibt, nimmt der Kanton in diesem Bereich nur übergeordnete Aufgaben wahr (Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/
100 2022 228 · be (Art. 3 WVG)
Water Utility Subsidy Denial for Lack of Approved General Water Supply Plan
chutz ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG), wobei dem Kanton in verschiedener Hinsicht eine Unterstüt- zung obliegt (vgl. Art. 3 WVG). Zudem führt der Kanton als Spezialfinanzie- rung einen Wasserfonds, aus dem unter gewissen Voraussetzungen Bei- träge an kommun
100 2022 279 · be (Art. 3 WVG)
Municipality Subsidy Rejection based on Revised Water Act
chutz ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG), wobei dem Kanton in verschiedener Hinsicht eine Un- terstützung obliegt (vgl. Art. 3 WVG). Zudem führt der Kanton als Spezialfi- nanzierung einen Wasserfonds, aus dem unter gewissen Voraussetzungen Beiträge an kommunal
100 2022 286 · be (Art. 3 WVG)
Municipality v. Water and Waste Office: Late Submission of Water Subsidy Application
chutz ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG), wobei dem Kanton in verschiedener Hinsicht eine Un- terstützung obliegt (vgl. Art. 3 WVG). Zudem führt der Kanton als Spezialfi- nanzierung einen Wasserfonds, aus dem unter gewissen Voraussetzungen Beiträge an kommunal