752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 29 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Aufgaben der Gemeinden
Trinkwasserversorgung in Notlagen
Art. 29 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der Wasserversorgungen für die Sicherstellung der TWN.
Sie treffen die ergänzenden organisatorischen und baulichen Massnahmen, beschaffen das Material und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung.