Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 27 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Aufgaben der Wasserversorgungen

Trinkwasserversorgung in Notlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Aufgaben der Wasserversorgungen

1. Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die TWN.

2. Die zuständige Stelle der BVD prüft und genehmigt die Planungen.

← Art. 26 Wasserversorgungsgesetz (WVG) Zweck Art. 28 Wasserversorgungsgesetz (WVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →