752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 27 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Aufgaben der Wasserversorgungen
Trinkwasserversorgung in Notlagen
Art. 27 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Aufgaben der Wasserversorgungen
1. Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die TWN.
2. Die zuständige Stelle der BVD prüft und genehmigt die Planungen.