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WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 26 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Aufgaben der zuständigen Stelle der BVD
Trinkwasserversorgung in Notlagen
Art. 26 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Aufgaben der zuständigen Stelle der BVD
Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Bundesvorschriften über die TWN.
Sie übt in Notlagen im Rahmen der kantonalen Stabsorganisation für Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung die Aufsicht über die TWN aus.
Sie sorgt für die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie für die Beschaffung von schwerem Material nach den Bundesvorschriften.
Sie erstellt den kantonalen Wasserversorgungsatlas und führt ihn periodisch nach.