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752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 25 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Zweck

Trinkwasserversorgung in Notlagen
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Art. 25 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Zweck

1. Die Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) bezweckt,

a) die Anlagen der Wasserversorgung möglichst lange zu betreiben,

b) Störungen rasch zu beheben und

c) den zum Überleben notwendigen Trinkwasserbedarf zu decken.

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