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Art. 24 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Betrieb

Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
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Art. 24 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Betrieb

1. Die Wasserversorgungen halten die Anlagen in betriebssicherem Zustand.

2. Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die Wasserabgabe.

3. Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie

a systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben,

b tarifliche und betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen können,

c wenn nötig, wassersparende Massnahmen anordnen, und

d die Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.

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