752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 24 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Betrieb
Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
Art. 24 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Betrieb
1. Die Wasserversorgungen halten die Anlagen in betriebssicherem Zustand.
2. Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die Wasserabgabe.
3. Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie
a systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben,
b tarifliche und betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen können,
c wenn nötig, wassersparende Massnahmen anordnen, und
d die Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.