752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 23 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Erstellung der Anlagen
Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
Art. 23 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Erstellung der Anlagen
1. Die Erstellung sämtlicher Anlagen der Basis- und Detailerschliessung obliegt den Wasserversorgungen.
2. Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer aufgrund des Baugesetzes solche Anlagen selbst, üben die Wasserversorgungen die Aufsicht über die Planung und den Bau der Anlagen aus. Nach ihrer Fertigstellung werden die Anlagen von den Wasserversorgungen zu Eigentum übernommen.