Art. 22 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - 3 Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 22 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · 3 Verfahren und Zuständigkeiten
1. Die Verfahren für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals oder für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 nach den Vorschriften über die kommunale Überbauungsordnung.
2. Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen beschlossen.
3. Für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals sowie für die Sicherung von öffentlichen Leitungen, die sich über das Gebiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führt anstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVD das Verfahren durch, beziehungsweise beschliesst darüber.
4. Überbauungsordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD.
5. Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden.