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Art. 21 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - 2 Sicherung von öffentlichen Leitungen

Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
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Art. 21 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · 2 Sicherung von öffentlichen Leitungen

1. Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern.

2. Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind

a) die mit ihnen verbundenen Sonderbauwerke und

b) die für die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen Nebenanlagen.

3. Mit dem Genehmigungsbeschluss sind die Leitungen in ihrem Bestand geschützt. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt der Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefährden.

4. Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.

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