Art. 20 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Schutz 1 Schutzzonen und Schutzareale
Art. 20 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Schutz 1 Schutzzonen und Schutzareale
1. Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quell- und Grundwasserfassungen Schutzzonen aus. Nutzungsbeschränkungen können auf die Zuströmbereiche ausgedehnt werden.
2. Andere Wasserversorgungen, die in Gebieten ohne Wasserversorgung gemäss Artikel 6 Trinkwasser in Verkehr bringen, können zum Schutz ihrer Quell- und Grundwasserfassungen auf Gesuch hin ebenfalls Schutzzonen errichten lassen.
3. Die zuständige Stelle der BVD scheidet für den vorsorglichen Schutz ungenutzter Quellen und Grundwasservorkommen Schutzareale aus.
4. Die genehmigten Schutzzonen und Schutzareale sind in den Zonenplänen der Gemeinden sowie in der kantonalen Gewässerschutzkarte als Hinweis einzutragen.
5. Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 22.