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752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 2 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

2. Wasserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen und betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

110 2024 95 · be (Art. 2 WVG)
Municipal Water Supply Mandate and Private Water System Denial
r in die Hausinstallation gelangen.14 d) Auch wenn das Bauvorhaben des Beschwerdeführers keine Wasserversorgung im Sinne von Art. 2 WVG darstellt, verpflichtet Art. 15 Abs. 1 WVG ausdrücklich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, das Trink- und Brauchwasser
100 2022 279 · be (Art. 2 Abs. 2 WVG)
Municipality Subsidy Rejection based on Revised Water Act
im WVG nicht näher definiert wird. Eine Umschreibung findet sich einzig zum Begriff der «Wasserversorgung»; diese umfasst gemäss Art. 2 Abs. 2 WVG öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Wasserversor- gungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen und betrei-
100 2014 177 · be (Art. 2 Abs. 2 WVG)
Psychosocial Service Provider v. Municipality (Water Connection Fees)
als Gemeindeanlagen auf]). Recht- lich sind die Anstalten Witzwil freilich keine (öffentliche) Wasserversorgung (vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 2 WVG). Hierzu wäre eine Übertragung dieser Aufgabe von der Gemeinde notwendig (Art. 6 Abs. 2 WVG; vorne E. 2.1 und hierzu BVR 2009 S.