752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 19 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Projektierung
Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
Art. 19 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Projektierung
1. Bei der Projektierung sind zu berücksichtigen
a) die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände,
b) die Vorgaben der GWP,
c) die Versorgungssicherheit,
d) die Wirtschaftlichkeit,
e) die Umweltbelange und
f) die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung in Notlagen.