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Art. 19 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Projektierung

Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
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Art. 19 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Projektierung

1. Bei der Projektierung sind zu berücksichtigen

a) die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände,

b) die Vorgaben der GWP,

c) die Versorgungssicherheit,

d) die Wirtschaftlichkeit,

e) die Umweltbelange und

f) die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

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