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Art. 18 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Generelle Wasserversorgungsplanung

Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
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Art. 18 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Generelle Wasserversorgungsplanung

1. Den Wasserversorgungen obliegt für ihr erschliessungs- und versorgungspflichtiges Gebiet, unter Berücksichtigung der regionalen Wasserversorgungsplanungen,

a) die Erstellung und periodische Überarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP),

b) die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

2. Die GWP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.

3. In Gemeinden mit mehreren Wasserversorgungen sorgt der Gemeinderat für die Koordination.

4. Regionale Wasserversorgungen stimmen ihre Planung auf jene der Gemeinden ab und umgekehrt.

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