Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.32 WVGLAEELAI CH-BE

Art. 17 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Wasserabgabe

Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Wasserabgabe

1. Wasserversorgungen mit dauerndem Wasserüberschuss sind verpflichtet,

a) benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anlagen im Bedarfsfall auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu erweitern,

b) das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen zu liefern.

2. Bei konzessionspflichtigen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessionsbehörde nach Rücksprache mit den Wasserlieferanten die Wasserlieferungspflicht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest.

← Art. 16 Wasserversorgungsgesetz (WVG) Zweck Art. 18 Wasserversorgungsgesetz (WVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →