752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 17 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Wasserabgabe
Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen
Art. 17 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Wasserabgabe
1. Wasserversorgungen mit dauerndem Wasserüberschuss sind verpflichtet,
a) benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anlagen im Bedarfsfall auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu erweitern,
b) das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen zu liefern.
2. Bei konzessionspflichtigen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessionsbehörde nach Rücksprache mit den Wasserlieferanten die Wasserlieferungspflicht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest.