752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 16 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Grundsatz
Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen
Art. 16 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Grundsatz
1. Wo es technisch sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist, sind gemeinsame Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
2. Für die Erstellung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu gründen. Vertragsverhältnisse sind auf reine Wasserabgaben zu beschränken.
3. Die Wasserversorgungsverbände und -gesellschaften sind verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen. Sie erlassen die dafür notwendigen reglementarischen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder haben sich an den bestehenden Anlagen finanziell zu beteiligen.