752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 15 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Bezugspflicht
Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern
Art. 15 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Bezugspflicht
1. Besteht eine Wasserversorgung gemäss Artikel 6, müssen alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss.
2. Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt.