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Art. 14 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Versorgungspflicht

Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern
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Art. 14 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Versorgungspflicht

Im Rahmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wasserversorgungen in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abgeben. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.

Die Wasserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wasserbezügerinnen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezügerinnen und -bezügern mitgetragen werden müssen.

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