752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 14 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Versorgungspflicht
Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern
Art. 14 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Versorgungspflicht
Im Rahmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wasserversorgungen in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abgeben. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.
Die Wasserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wasserbezügerinnen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezügerinnen und -bezügern mitgetragen werden müssen.