752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 12 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Spezialfinanzierung und Abschreibungen
Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
Art. 12 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1. Die Wasserversorgungen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlage gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.