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Art. 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Gebühren und Beiträge

Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
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Art. 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Gebühren und Beiträge

1. Die Wasserversorgung wird durch folgende Leistungen finanziert

a) einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren,

b) Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,

c) Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

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