752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Gebühren und Beiträge
Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
Art. 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Gebühren und Beiträge
1. Die Wasserversorgung wird durch folgende Leistungen finanziert
a) einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren,
b) Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,
c) Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.