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Art. 10 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Eigenwirtschaftlichkeit

Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
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Art. 10 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Eigenwirtschaftlichkeit

Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein.

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