752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 10 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Eigenwirtschaftlichkeit
Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
Art. 10 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Eigenwirtschaftlichkeit
Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein.