752.32
WVGLAEELAI
CH-BE
Art. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt
a) das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Wasserversorgungen,
b) die Rechte und Pflichten der Wasserversorgungen,
c) das Verhältnis zwischen den Wasserversorgungen und den Wasserbezügerinnen und -bezügern sowie
d) das Verhältnis der Wasserversorgungen unter sich.