751.112-1
IIe
CH-BE
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - Kosten
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · Kosten
1. Die tatsächlichen Kosten gemäss den Artikeln 7 und 8 verteilen sich unter den Kantonen nach folgendem Schlüssel
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| a | Freiburg | 14 Prozent |
| b | Waadt | 12 Prozent |
| c | Neuenburg | 10 Prozent |
| d | Bern | 44 Prozent |
| e | Solothurn | 20 Prozent |
2. Der Verteilschlüssel gilt auch für den Unterhaltsaufwand an der Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage ohne diejenigen der Schleuse und Strassenbrücke berücksichtigt werden. Im weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent, falls an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird.
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Zweck
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) →