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751.112-1 IIe CH-BE

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten

1. Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten sind Massnahmen, welche den Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten überschreiten. Sie erfordern in der Regel Projektierungen und den Beizug von Unternehmern nach Anordnung der Aufsichtskommission.

2. Als Arbeiten im Sinne von Absatz 1 gelten auch Wiederherstellungsarbeiten an Dritteigentum, die durch Massnahmen der II. Juragewässerkorrektion nötig geworden sind, desgleichen solche, die zur Vorbeugung von Schäden vorgenommen werden müssen. Vor Inangriffnahme solcher Wiederherstellungsarbeiten ist die Wiederherstellungspflicht durch die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone aufgrund des Berichtes der Aufsichtskommission oder durch endgültiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörden festzustellen und anzuerkennen.

3. Die Aufsichtskommission unterbreitet allfällige Projekte für Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten den zuständigen Departementsvorstehern.

4. Wichtige Arbeiten sind dem Bund zur Genehmigung und gegebenenfalls zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages zu unterbreiten. Die Aufsichtskommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest.

5. Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem Kanton, auf dessen Gebiet sie ausgeführt werden müssen; dieser Kanton leistet die Vorschusszahlung. Die Arbeiten sind mit der Abnahme durch die Aufsichtskommission abgeschlossen.

6. Nötigenfalls trifft der Kanton, in welchem die Arbeiten ausgeführt werden müssen, sofort die notwendigen Massnahmen unter unverzüglicher Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission.

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