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751.112-1 IIe CH-BE

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - Laufender Unterhalt

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · Laufender Unterhalt

1. Der laufende Unterhalt besteht im Beaufsichtigen und Pflegen der Ufer der Korrektionsstrecken. Er umfasst insbesondere das Ersetzen der Steine in den Uferböschungen, den Unterhalt und die Pflege der Gehölze und Uferbepflanzung sowie das Freihalten der Uferwege. Die Aufsichtskommission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf.

2. Die Aufsichtskommission stellt bis Ende März für die vertragschliessenden Kantone den Kostenvoranschlag für die laufenden Unterhaltsarbeiten des folgenden Jahres aufgrund der Angaben des Unterhaltsinspektors auf. Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier Jahre.

3. Der Kanton Bern leistet für die laufenden Unterhaltsarbeiten Vorschusszahlungen. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung.

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