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CH-BE
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - c. Unterhaltsinspektor
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · c. Unterhaltsinspektor
1. Der Unterhaltsinspektor ist mit den laufenden Unterhaltsarbeiten gemäss Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission einen wöchentlichen Arbeitsrapport aus, der alle Angaben über den Ort und die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält.
2. Drei Mitarbeiter, die für den Unterhalt durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern angestellt werden, sind ihm unterstellt. Diese Anzahl kann durch die Kommission geändert werden, falls dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist.
3. Notfalls und im Rahmen des Voranschlages kann der Unterhaltsinspektor vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen.
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Zweck
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) →