Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.112-1 IIe CH-BE

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - b. Aufsichtskommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · b. Aufsichtskommission

1. Die Kommission übt die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes aus. Den Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern.

2. An ihren Sitzungen kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zudem überprüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1.

4. Sie stellt für die zuständigen Departementsvorsteher einen ausführlichen Jahresbericht auf, welcher insbesondere eine Zusammenfassung ihrer Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält.

5. Sie wirkt als Verbindungsorgan zwischen den Kantonen und dem Bund für alle Probleme, die sich aus dem Unterhalt und der Regulierung der Gewässer ergeben.

6. Die den Ingenieuren durch ihre Mitgliedschaft bei der Kommission oder in Ausführung deren Tätigkeit anfallenden Spesen übernimmt derjenige Kanton, den sie vertreten.

← Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) Zweck Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →