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CH-BE
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - Befugnisse a. Vertreter der Kantone
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · Befugnisse a. Vertreter der Kantone
1. Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone üben die Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus.
2. Sie entscheiden unter Vorbehalt übergeordneter Kompetenzregelung über die Ausführung der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsprojekte.
3. Sie genehmigen den jährlichen Bericht der Aufsichtskommission und entlasten dieselbe.
4. Sie entscheiden über allfällige Differenzen, welche von der Aufsichtskommission nicht bereinigt werden können.
5. Der Vorsteher der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern wählt auf Antrag der Aufsichtskommission den Unterhaltsinspektor.
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Zweck
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) →