751.112-1
IIe
CH-BE
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - Pflichten der Kantone
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · Pflichten der Kantone
1. Die vertragschliessenden Kantone haben der Aufsichtskommission die Projekte zur Stellungnahme und allfälligen Weiterleitung an die Bundesbehörden zu unterbreiten, wenn die geplanten Arbeiten auf den Wasserstand oder den Abfluss, auf die Ufer- und Sohlensicherungen wie auf die Flussquerprofile einen Einfluss haben oder die bestehenden Uferlinien verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See- und Flussregulierung beziehen.
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Zweck
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) →