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751.112-1 IIe CH-BE

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) - Zweck

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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) · Zweck

1. Die vertragschliessenden Parteien einigen sich, gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan[2], der Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung bildet, die Unterhaltsarbeiten an den Kanälen der Broye, der Zihl und demjenigen von Nidau nach Büren, einschliesslich der Wehranlage Port, sowie dem Aarelauf zwischen Büren und dem Kraftwerk Flumenthal auszuführen, die ihnen nach Artikel 12 des obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen.

Zweck Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) →

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